3. In seiner Replik vom 18. September 2017 führte der Gesuchsteller zunächst aus, die persönliche Einschätzung der Gesuchsgegnerin, dass sie sich weder hinsichtlich der Leitung noch hinsichtlich der juristischen Beurteilung als befangen oder voreingenommen fühle, könne nichts zur Sache beitragen. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Anschein einer Befangenheit gegeben sei.