Wenn der Gesuchsteller vorbringe, gemäss Art. 56 Bst. f StPO müsse eine in der Strafbehörde tätige Person bei einem hängigen Prozess zwischen der Gerichtsperson und einer Partei selbst in den Ausstand treten, und er hierzu einen Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung zitiere, sei dem zu entgegen, dass – nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts – der Kanton Bern ein Verfahren gegen sie (die Gesuchsgegnerin) führe, sie mithin im Verfahren BK D.________ nicht klassische Gegenpartei (im Sinne des Privatrechts, d.h. Kläger/Beklagte) des Gesuchstellers sei.