Alleine aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller sie (und weitere Arbeitskollegen) wegen einer angeblichen Ehrverletzung angezeigt habe und die darauffolgende Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nun durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu überprüfen sei, resultiere noch kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO. Die Gesuchsgegnerin führte aus, sie fühle sich weder hinsichtlich der Leitung noch hinsichtlich der juristischen Beurteilung des Verfahrens BK C.________ voreingenommen oder befangen. Wenn der Gesuchsteller vorbringe, gemäss Art. 56 Bst.