2. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (pag. 21). Zur Begründung führte sie aus, dass in den Verfahren BK D.________ und BK C.________ verschiedene Lebenssachverhalte zu beurteilen seien und sich andere Rechtsfragen stellen würden. Alleine aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller sie (und weitere Arbeitskollegen) wegen einer angeblichen Ehrverletzung angezeigt habe und die darauffolgende Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nun durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu überprüfen sei, resultiere noch kein Ausstandsgrund im Sinne von Art.