Die Gesuchsgegnerin sei in diesem Beschwerdeverfahren für eine Entscheidung zuständig, obschon sie in einem gesondert geführten Beschwerdeverfahren vom Gesuchsteller ins Recht gefasst worden sei. Werde hierbei zudem noch berücksichtigt, dass in beiden Verfahren Behauptungen gegenüber dem Gesuchsteller Gegenstand der jeweiligen Verfahren bilden würden, habe die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des Verdachts der Befangenheit in den Ausstand zu treten.