Gemäss der Rechtsprechung sei Befangenheit im Sinn von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen bei einem hängigen Prozess zwischen der Gerichtsperson und einer der Parteien selbst (unter Hinweis auf BK ZPO, Rüetschi, N 54 zu Art. 47 ZPO). So liege es hier. Die Gesuchsgegnerin sei in diesem Beschwerdeverfahren für eine Entscheidung zuständig, obschon sie in einem gesondert geführten Beschwerdeverfahren vom Gesuchsteller ins Recht gefasst worden sei.