Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Gesuchsgegnerin präsidiere im Beschwerdeverfahren BK C.________. Gegenstand dieses Verfahrens sei eine Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. In einem gesonderten Beschwerdeverfahren BK D.________ wende sich der Gesuchsteller ebenfalls gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich eines Strafantrages gegen die Gesuchsgegnerin wegen des Verdachts der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede. Mit anderen Worten: die Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren sei im Beschwerdeverfahren BK D.________ Beschwerdegegnerin des Gesuchstellers.