Insbesondere blieb auch die entsprechende Feststellung der POM in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2017 in den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers unwidersprochen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und unter Berücksichtigung der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 5 VKD) in der reduzierten Höhe von CHF 600.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.