13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor Obergericht hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung oder den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Insbesondere blieb auch die entsprechende Feststellung der POM in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2017 in den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers unwidersprochen.