108 Abs. 3 e contrario VRPG). Die erhobene Pauschalgebühr von CHF 400.00 ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung (GebV; BSG 154.21) und trägt namentlich der Tatsache Rechnung, dass erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Rückzug Kosten zu sparen.