11.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die POM das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Sie hat weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch sonst wie Recht verletzt, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. IV.