Zwar hat es der Beschwerdeführer auch hier unterlassen, die effektive Höhe der Krankenkassenprämie zu belegen oder auch nur anzugeben – die Angaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen basieren auf Durchschnittsprämien. Aus dem Schreiben der Ausgleichskasse betreffend die Direktzahlung an die Krankenkasse ab 1. Januar 2017 geht aber hervor, dass monatlich eine Direktauszahlung in der Höhe von CHF 509.00 – und nicht nur CHF 492.00 wie im Jahr 2016 – erfolgt (vgl. auch Art. 1 Bst. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]).