754). Letzteres deutet auch auf eine eher enge Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft hin, weshalb grundsätzlich mehr als nur der minimale Abzug vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden könnte (vgl. Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010). Eine kleine Korrektur ist indes bei der obligatorischen Krankenversicherung anzubringen: Zwar hat es der Beschwerdeführer auch hier unterlassen, die effektive Höhe der Krankenkassenprämie zu belegen oder auch nur anzugeben – die Angaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen basieren auf Durchschnittsprämien.