Insbesondere berücksichtigte die POM zu Recht die kostensenkende Wohngemeinschaft beim Grundbetrag und beim Mietzins, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Entsprechende Hinweise sind denn auch nicht nur in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu entnehmen, sondern insbesondere auch im Schreiben des Beschwerdeführers an die BVD vom 30. Dezember 2016 enthalten, wo er u.a. ausserordentliche persönliche und familiäre Verhältnisse geltend machte, weil seine Lebenspartnerin nicht imstande sei, die Miete für die gemeinsame Mietwohnung alleine zu tragen (Vollzugsakten pag. 754).