Schon deshalb dringt der Beschwerdeführer nicht durch, wenn er der Bedarfsermittlung der POM die erst vor Obergericht eingereichten Bestätigungen der Krankenkasse über selbst getragene Krankheitskosten entgegenhält. Selbst wenn man aber die – nicht lediglich behaupteten – in der Bestätigung der Krankenkasse ausgewiesenen Kosten, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (11. März 2017) kurz bevorstanden, bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs berücksichtigen würde, wäre es dem Beschwerdeführer immer noch möglich, die (reduzierten) vorinstanzlichen Verfahrenskosten innert Jahresfrist zu begleichen.