Trotz der klaren Aufforderung durch die instruierende Behörde hat der Beschwerdeführer aber weder innert der ihm eingeräumten Frist noch danach Belege über die angeblich unmittelbar bevorstehenden Gesundheitskosten eingereicht. Wie ausgeführt, trifft den Gesuchsteller nach der Rechtsprechung eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Dieser ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht vollumfänglich nachgekommen und er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Die POM durfte die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse des Beschwerdeführers gestützt auf die ihr vorliegenden und belegten Angaben ermitteln.