handenen Vermögens nachzuweisen (Vorakten pag. 13). Am 25. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis der Ausgleichskasse des Kantons Bern über die im Jahr 2016 erbrachten Leistungen (Vorakten pag. 19 f.), ein weiteres Schreiben der Ausgleichskasse betreffend die Direktzahlung an die Krankenkasse