Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die POM vom 11. März 2017 unentgeltliche Rechtspflege, ohne dieses Gesuch näher zu begründen oder Belege zur Prozessarmut einzureichen. Mit Verfügung vom 22. März 2017 setzte ihm die Verfahrensleitung der POM daher eine Frist, um das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und insbesondere die Prozessarmut mittels einer Zusammenstellung (inkl. Belege) seiner regelmässigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben, allfälliger unmittelbar bevorstehender grösserer Gesundheitskosten (Spitalaufenthalt) sowie allfällig vor-