11. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 11.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf-