bleiben. 10.5 Die POM hat kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Nebst dem abweisenden Entscheid der BVD bezüglich des Gesuchs um Vollzugsaufschub war auch die Aufgebots- und Vollzugsverfügung selbst Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerdeführers festzusetzen haben.