Schliesslich hat die POM zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst wenn man von einer beträchtlichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe ausginge, dies dem Vollzug der Strafe nicht zwingend entgegenstünde, zumal die begangene Straftat durchaus von einer gewissen Schwere ist. Ob allerdings die öffentlichen Interessen, namentlich diejenigen am Vollzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und an der Gleichbehandlung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Gesundheit in diesem hypothetischen Fall überwiegen würden, kann vorliegend offen