tet (vgl. Aktennotiz der Vollzugsbehörde über das Telefongespräch mit dem Gesundheitsdienst des Regionalgefängisses Bern vom 22. März 2017, Vollzugsakten pag. 803). Schliesslich hat die POM zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst wenn man von einer beträchtlichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe ausginge, dies dem Vollzug der Strafe nicht zwingend entgegenstünde, zumal die begangene Straftat durchaus von einer gewissen Schwere ist.