Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. Die notwendige medizinische Betreuung – insbesondere die Grundversorgung für die Nebendiagnosen, die aktuell noch notwendige Nachbetreuung nach der Knieoperation und die Abgabe der verschriebenen Medikamente – ist auch im Rahmen des Strafvollzuges gewährleis-