Zusammenfassend führen weder der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, noch der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knieoperation oder die angeblich bevorstehende Operation zur Aufhebung seiner Hafterstehungsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet.