755). Eine allfällige Einschränkung der Mobilität schliesst die Hafterstehungsfähigkeit nicht aus und ihr kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden, wie möglichen (Arthrose-)Schmerzen. Zusammenfassend führen weder der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, noch der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knieoperation oder die angeblich bevorstehende Operation zur Aufhebung seiner Hafterstehungsfähigkeit.