Schon deshalb stehen die angeblichen Eingriffe, selbst wenn sie zeitnah notwendig sein sollten, einem Strafantritt nicht entgegen. Darüber hinaus sind die angeblichen Leistenbrüche und eine dadurch bedingte (dringende) Operationsbedürftigkeit weder in den Akten dokumentiert noch sonst wie ersichtlich. Die mehrmals in den Akten erwähnte Bauchwandhernie wurde am 22. November 2016 durch Dr. med. I.________ operativ behandelt. Einzig der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater erwähnt eine anstehende Operation aufgrund einer Hernie, ohne näher darauf oder die zeitliche Dringlichkeit einzugehen (pag.