Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach zu erwarten ist, dass zwei Monate nach der Operation grundsätzlich aus ärztlicher Sicht keine Einschränkungen mehr bestehen, welche sich auf die Inhaftierung auswirken (Vollzugsakten pag. 794 f.), ist auch unter Berücksichtigung des protrahierten Genesungsverlaufs davon auszugehen, dass sich die Knieoperation mittlerweile nicht mehr auf den Strafvollzug auswirkt. Dies zumal die postoperativ während dreier Monate erforderliche Physiotherapie auch unter Berücksichtigung der Verzögerungen längst abgeschlossen sein dürfte.