Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug indes nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch die allenfalls notwendige postoperative Behandlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen. Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen.