8 die Beschwerden auf den Strafvollzug wenig Einfluss haben und der Strafvollzug aus somatischer Sicht vertretbar ist. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Skoliose. Auch die weiteren aus den Akten hervorgehenden Diagnosen beim Beschwerdeführer begründen offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit. Die Knieoperation links liegt schon Monate zurück. Entgegen dem normalen Verlauf – gemäss dem Aufklärungsblatt Knieoperation vom 27. Januar 2017 sei mit postoperativer Physiotherapie von drei Monate zu rechnen (Vollzugsakten pag.