Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte, bald 25 Jahre zurückliegende Vorfall, der sich angeblich während seiner Untersuchungshaft zugetragen haben soll, lässt keine Rückschlüsse hinsichtlich seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes zu. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers also zutreffen sollte, würde diese negative Erfahrung nichts an der Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit ändern. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Herz- und Lungenerkrankungen, die teilweise im eingereichten Kurzbericht vom 3. November 2011 genannt werden, sind in der Dia- gnose-Liste im Arztbericht von Dr. med.