41, enthaltenen) Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 sowie dem (in den Vollzugsakten, pag. 760 f., enthaltenen) längst abgelaufenen IV-Ausweis für die Frage der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit keine zusätzlichen Erkenntnisse, zumal Arbeitsfähigkeit für den Strafvollzug nicht vorausgesetzt ist. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte, bald 25 Jahre zurückliegende Vorfall, der sich angeblich während seiner Untersuchungshaft zugetragen haben soll, lässt keine Rückschlüsse hinsichtlich seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes zu.