Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit spielen der aktuelle Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen Entwicklungen eine massgebliche Rolle. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in gesundheitlicher Hinsicht auf die Gegenwart und Zukunft auswirkt. Schon deshalb ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten (schon in den Vorakten, pag. 41, enthaltenen) Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 sowie dem (in den Vollzugsakten, pag.