Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der POM (E. 4 des Entscheids vom 3. Juli 2017) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der vor Obergericht neu vorliegenden Unterlagen ist Folgendes dazu zu ergänzen: Aktenkundig ist, dass der 76-jährige Beschwerdeführer an verschiedenen Beschwerden und Krankheiten litt und immer noch leidet, und er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit spielen der aktuelle Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen Entwicklungen eine massgebliche Rolle.