Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzungen in den Akten, kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der POM zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht und er deshalb zu Recht zum Strafantritt aufgeboten wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der POM (E. 4 des Entscheids vom 3. Juli 2017) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst.