Schliesslich reichte der Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen über seine Krankengeschichte ein, so Kopien eines 2006 abgelaufenen IV-Ausweises (pag. 35 ff.), einen ärztlichen Kurzbericht aus dem Jahr 2011 (pag. 29 ff.) sowie Artzeugnisse von Dr. med. F.________ über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Mitte Februar bis Ende September 2015 (pag. 39). 10.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage.