80 StGB (vgl. zum Ganzen KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 55 f.). Als Hafterstehungsfähigkeit kann damit die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (vgl. die Definition in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und