10.2 Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (nötigenfalls modifizierten) Vollzugs zu erfolgen. Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (Beschluss des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf KOLLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, N. 11 zu Art. 92 StGB).