Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind» (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 108 Ia 69 E. 2b und c). 10.2 Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (nötigenfalls modifizierten) Vollzugs zu erfolgen.