SMVG als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse oder die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzuges aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz erheblich eingeschränkt. «Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von dem einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird.