25 Abs. 2 SMVG). Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 27 SMVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung. Für dieses dem Vollzugsaufschub ähnlichen Institut nennt Art. 31 Abs. 2 SMVG als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse oder die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.