27 Abs. 1 SMVG sieht vor, dass Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten seit Bestimmung der Vollzugsform angetreten werden sollen. Aus wichtigen Gründen kann ein Vollzugsaufschub gewährt werden. Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (Art. 27 Abs. 2 SMVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 SMVG wird der Strafvollzug bei Hafterstehungsunfähigkeit aufgeschoben, bis ihr Grund wegfällt. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle der POM unter Beizug einer sachverständigen Person (Art. 25 Abs. 2 SMVG).