5 10. Es ist somit zu prüfen, ob die POM den Vollzugsaufschub zu Recht verweigert hat, insbesondere indem sie Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahte. 10.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Art. 27 Abs. 1