Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich derzeit morgens nicht ohne Hilfe ankleiden sei zu betonen, dass dieser Umstand nicht dazu führe, dass er pflegebedürftig im Sinne der Checkliste zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der Ärztegesellschaft des Kantons Bern sei. Andererseits neige der Beschwerdeführer offenbar dazu, sich hilfloser zu präsentieren als er tatsächlich sei (pag. 49 ff.).