Dasselbe gelte für die Inanspruchnahme von Physiotherapie. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Physiotherapie aktuell und seit längerem nicht mehr nur aus Lymphdrainage bestehe. Auch der Nachkontrolltermin stelle keinen Grund für einen Vollzugsaufschub dar. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich derzeit morgens nicht ohne Hilfe ankleiden sei zu betonen, dass dieser Umstand nicht dazu führe, dass er pflegebedürftig im Sinne der Checkliste zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der Ärztegesellschaft des Kantons Bern sei.