Die POM verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihren Entscheid, da die Beschwerde keine Vorbringen enthalte, die darin nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Ein verzögerter postoperativer Heilungsverlauf nach Einsetzen der Knieprothese vermöge keine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen, zumal im Bericht der Sprechstunde für Kniechirurgie vom 5. Mai 2017 bereits zu jenem Zeitpunkt eine Stockentlastung als nicht mehr notwendig bezeichnet worden sei. Dasselbe gelte für die Inanspruchnahme von Physiotherapie.