Die Vollzugsbehörde habe die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und ihn zum Strafantritt aufgeboten (Vorakten pag. 49 ff.). 9.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer seine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen geltend. Er sei seit längerer Zeit invalid, nicht gehfähig und habe seinerzeit eine Invalidenrente von 100% bezogen. Der Ersatz des rechten Knies sei kein Wunsch, sondern Pflicht. Zudem sei er bereits über 76 Jahre alt und in ärztlicher Behandlung wegen einer Lungenentzündung sowie einer stets drohenden Embolie.