Diese Umstände hätten aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit zur Folge, da nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden der staatliche Strafanspruch in der dann vorzunehmenden Interessenabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts von Art und Schwere der begangenen Straftat überwiegen. Die Vollzugsbehörde habe die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und ihn zum Strafantritt aufgeboten (Vorakten pag.