Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der über 70-jährige Beschwerdeführer an verschiedenen Krankheiten leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Diese Umstände hätten aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit zur Folge, da nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde.