9. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Vollzugsaufschub zu gewähren sei. 9.1 Die POM nahm in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2017 eine Würdigung der zahlreichen medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der über 70-jährige Beschwerdeführer an verschiedenen Krankheiten leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei.