49 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2017 stellte auch die Generalstaatsanwaltschaft, mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, den Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (pag. 59). Am 18. September 2017 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Replik Gebrauch, wobei er sinngemäss seine Rechtsbegehren bestätigte (pag. 71 ff.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Kopie eines Arztzeugnisses ein (pag. 91 ff.). Innert Frist gingen beim Obergericht keine Gegenbemerkungen mehr ein. II.